Die Bauerngemeinde tritt die Hälfte ihrer Ländereien an die Gutsherrschaft ab (nach dem Edikt vom 9. Oktober 1807 von Friedrich Wilhelm III). Unter dem Begriff Separation wurden alle Maßnahmen zusammengefaßt, mit welchen die Bauern ihre gutsherrlichen Dienste, die auf ihren Grund lasteten, mittels Geld oder Landrückgabe, ablösen konnten. Mit dem Edikt vom Oktober 1807 wollte Friedrich Wilhelm III die Gutsuntertänigkeit der selbständigen Bauern gegenüber dem Gutsherren abschaffen. Dies war nur durch eine Entschädigung der Bauern an die Gutsherrschaft möglich. Da die Bauern nicht über die notwendigen Geldmittel verfügten zahlten sie mit Teilen ihres Grund und Bodens. Der damalige Herr über Dobberzin war Georg Buch- Stolpe. Er begann bereits vor dem Edikt mit der Separation. Die ersten 8 Bauern von Dobberzin waren bereits 1804 „frei“.